Zulassungsvoraussetzungen BP
Wer beabsichtigt, die Prüfung zum geprüften Berufspädagogen vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen, sollte möglichst schon vor Lehrgangsbeginn die Zulassung bzw. deren Feststellung bei der prüfenden IHK beantragen. Zuständig ist die IHK, in deren Kammerbezirk man wohnt bzw. gemeldet ist. Die Prüfung zum geprüften Berufspädagogen wird allerdings nicht von jeder IHK angeboten.
Sollte die IHK des eigenen Kammerbezirks die Prüfung zum geprüften Berufspädagogen nicht anbieten, so muss der Prüfling einen Freistellungsantrag bei seiner IHK stellen. Nach erfolgter Freistellung kann er sich dann im gesamten Bundesgebiet bei einer IHK zur Prüfung anmelden, wenn diese den geprüften Berufspädagogen in dem gewünschten Zeitraum prüft.
Kompetente Lehrgangsanbieter wissen i.d.R., welche IHK die Prüfung in welchem Zeitraum abnimmt. Einige IHK’s erheben für die Bearbeitung des Zulassungsantrags bereits eine Gebühr.
Für den Zulassungsantrag müssen folgende Unterlagen vollständig eingereicht werden:
Tabellarischer Lebenslauf, Kopien des Berufsabschlusses, des Studienabschlusses, ggf. benötigte Fortbildungsabschlüsse, sowie Tätigkeitsnachweise oder Arbeitszeugnisse.
Laut derzeit gültiger Verordung des BMBF wird zur Prüfung zugelassen, wer
- den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/ zur Geprüften Aus-und Weiterbildungspädagogin oder einen Fortbildungsabschluss zum Fachwirt/ zur Fachwirtin, zum Fachkaufmann/ zur Fachkauffrau, zum Industrie-, Fach- oder Handwerksmeister/ zur Industrie-, Fach- oder Handwerksmeisterin oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss nach einer Fortbildungsregelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis, oder
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen staatlich anerkannten Fachschulabschluss nach einer zweijährigen Fortbildung und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis, oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens fünfjährige Berufspraxis und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweisen kann.
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten des Berufspädagogen haben.
Die Zulassungsvoraussetzungen können auch im Internet auf der Seite des BMBF unter https://www.bmbf.de/bmbf/de/service/fortbildungsordnungen/fortbildungsordnungen_node.html nachgelesen werden.